AGB

LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung ohne Einspruch gegen entgegenstehende Bedingungen vorgenommen haben.

§ 1 Leistungsumfang und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt nur dann als angenommen, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben, das gilt auch für Bestellungen an unsere Handelsvertreter. Verbindlich ist allein der Text unserer Auftragsbestätigung. Alle technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen sowie die Gewicht- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten; Änderungen, die dem Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach Absenden der Auftragsbestätigung vor, soweit dadurch nicht Preis, Funktion oder Lieferzeit beeinträchtigt werden. Die Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und sonstigen Verkaufsunterlagen gelten für die dort aufgeführten Produkte. Proben und Muster sind nur annähernde Anschauungsstücke. Für Qualität, Abmessungen und Farbe begründen sich keine Eigenschaftszusicherung.

§ 2 Lieferfristen

Der angegebene Liefertermin in der Auftragsbestätigung ist unverbindlich, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher oder unabwendbarer Ereignisse jedweder Art, insbesondere bei Streiks, auch illegale Streiks, Aussperrung sowie bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, auch wenn diese Ereignisse erst während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Der Besteller wird hiervon unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges wird der Besteller eine angemessene Nachfrist gewähren. Alle Ansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, wird der Besteller bei Lieferverzug eine Nachfrist gewähren. Erst wenn die Nachfrist nicht eingehalten ist, kann der Besteller unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig.

§ 3 Gefahrenübergang

Erfüllungsort ist das jeweilige Herstellerwerk, bei Versendung durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware das Herstellerwerk verlassen hat, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Käufers, so geht die Gefahr bereits bei Versandbereitschaft an den Käufer über. Wir wählen die Versandart und Versandweg, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung, volle Ausnutzung des Ladegewichts und gewünschte Wagen und Behältergröße. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers. Wir berechnen bei Lieferung frei Abladestelle keinen Transportanteil. Transportversicherung wird in diesem Fall von uns abgeschlossen. Bei Lieferung ab Werk muss der Besteller die Transportversicherung abschließen. Die Sendung ist bei Empfang zu kontrollieren und vom Ablieferer gegebenenfalls unter Vorbehalt abzuzeichnen. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, eine Rückgabe des Verpackungsmaterials und Verrechnung der Verpackungskosten ist nicht statthaft.

§ 4 Rücksendungen

Rücksendungen können nur mit unserer vorherigen Einwilligung und nur frachtfrei vorgenommen werden. Alle Kosten für Liefern, Zurücknehmen, Instandsetzen und Neuverpacken werden an der Gutschrift gekürzt; dies gilt nicht im Falle eines berechtigten Rücktritts des Bestellers vom Vertrag.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Empfang aller Zahlungen aus abgeschlossenen Lieferverträgen vor. Der Besteller tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seinen Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an uns ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Ware auf Kosten des Bestellers zurückzugeben. Wird die Ware gemeinsam mit anderen Waren, die uns nicht angehören, verkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreisforderung mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns abgetreten. Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaus unter, tritt der Besteller die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seine Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersichert sind.

§ 6 Preis, Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich ab Werk und ohne Umsatz-(Mehrwert)Steuer. Zahlungsbedingungen nach Vereinbarung. Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung Veränderungen ein oder werden uns solche bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit in Zweifel zu setzen, so sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Scheck- und Wechselzahlungen gehen die Bank-, Diskont- und Einzugsspesen zu Lasten des Bestellers. Ist der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Mahnungen werden mit € 5,- als Deckungskosten berechnet. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, der Grund für die Geltendmachung eines solchen Rechtes ist in den zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen begründet (z.B. Mängelgewährleistung) oder die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

§ 7 Haftung und Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir, indem wir Fehler in der Konstruktion, der Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines Ersatzteiles bzw. durch Ersatzlieferung. Das Recht des Bestellers, aus diesen Gründen vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Kaufpreisforderung zu verlangen, steht diesem nur zu, wenn wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, oder wenn sich die Mängelbeseitigung über die gesetzte Frist hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Etwa ersetzte Teile oder Waren sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden. Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass uns der Besteller erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitteilt. Später auftretende Mängel sind in gleicher Form und innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, bekannt zugeben. Unsere Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate im Einschichtbetrieb. 6 Monate im Zweischichtbetrieb ab Gefahrenübergang. Für Nachbesserungen bzw. Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist. Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware sachgemäß behandelt, fachgemäß montiert und in Betrieb genommen worden ist; dies ist uns im Falle eines Gewährleistungsschadens auf Verlangen nachzuweisen. Bei unsachgemäßer Instandsetzung sind wir von jeglicher Mängelhaftung befreit. Bei nachträglicher Änderung unserer Produkte sind wir von jeglicher Haftung entsprechend dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 entbunden.

§ 8 Sonstige vertragliche und gesetzliche Ansprüche

Die Haftung für leicht fahrlässiges und grob fahrlässiges Verhalten unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit leitender Angestellter. Soweit im übrigen vertragliche Ansprüche ausgeschlossen sind, gilt dies auch für gesetzliche Ansprüche jedweder Art. Vertragliche und deliktische Ansprüche verjähren in 6 Monaten, gerechnet ab Entdeckung des jeweiligen Mangels, soweit die Ansprüche aus einem Fehler oder Mangel unserer Lieferungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, beruhen. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch längstens 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis, insbesondere für Kaufpreisansprüche, ist – ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes – das zuständige Amtsgericht für 76307 Karlsbad-Auerbach. Diese Gerichtsvereinbarung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts für Kalsbad-Auerbach gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Dies gilt auch für Ansprüche, die im Mahnverfahren verfolgt werden. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen. Im übrigen gilt – auch für Exportverträge – deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des Einheitlichen Kaufgesetzes sind ausdrücklich ausgeschlossen.